Eigentümer von Ferienhäusern oder -Wohnungen

Sehr geehrte Eigentümer von Ferienhäusern oder -Wohnungen,

hiermit möchten wir Sie  daran erinnern, dass Sie das ganze Jahr über verpflichtet sind, Ihren Aufenthalt und den Aufenthalt von allen Personen, die sich in Ihrem Haus oder in Ihrer Wohnung aufhalten, selbständig über das nationale Online-Informationssystem eVisitor anzumelden.

Die Anmeldung kann über jedes Gerät mit Internetzugang erfolgen. Wenn Sie dies bisher noch nicht getan haben, laden wir Sie ein, uns persönlich in unserem Büro, Adresse Obala maršala Tita 23, zu besuchen und die Zugangsdaten für das eVisitor System gegen Vorlage der Eigentumsurkunde, der PIN Nummer (OIB) und des Personalausweises zu übernehmen. Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben persönlich zu kommen, so kann ein von einem Notar zugelassener Bevollmächtigter die Zugangsinformationen in Ihrem Namen übernehmen.

Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung die Eigentumsurkunde, die PIN (OIB),  eine beglaubigte Vollmacht und das Original des Personalausweises vorlegen. Im Falle, dass der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung eine Handelsgesellschaft ist, muss neben dem oben Angeführten auch ein Auszug aus dem Gerichtsregister des Handelsgerichts vorgelegt werden. Mittels des eVisitor Systems werden die Personen automatisch beim Innenministerium angemeldet, für die eine Anmeldung notwendig ist (Staatsangehörige, die nicht Mitglieder der EU und der EWR sind). Wir erinnern daran, dass Sie gemäß des Gesetzes über Kurtaxen (Amtsblatt NN 52/19) verpflichtet sind sich und alle Personen, die sich im Haus oder der Wohnung aufhalten, innerhalb von 24 Stunden anzumelden. Mit dem eVisitor System können Sie auch einen Einzahlungsschein erstellen und ausdrucken, mit dem Sie der Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum, in dem diese Verpflichtung besteht, nachgehen können.

Ein Ferienhaus oder eine Wohnung ist jedes Gebäude oder Wohnung, das gelegentlich oder saisonal genutzt wird, nicht in die Kategorie einer Touristenunterkunft fällt und deren Eigentümer keine registrierten ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde Fažana haben.

Laut Artikel 13 des Gesetzes über Kurtaxen, bezahlen der Eigentümer und seine unmittelbaren Familienmitglieder, die  Mitglieder der Republik Kroatien und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (bezieht sich auf Mitgliedsstaaten der EU: Österreich, Belgien, Zypern, Tschechei, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Deutschland, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Großbritannien und die drei Mitgliedsstaaten der EFTA: Norwegen, Island und Liechtenstein, und die Schweiz) für einen Aufenthalt vom 15. Juni bis 15. September eine Kurtaxe pro Aufenthaltstag (1,60 eur), die um 70% (0,48 eur)  reduziert ist.

Es kann aber auch ein Pauschalbetrag bis zum 15. Juli des laufenden Jahres gezahlt werden, und zwar wie folgt:

 

 

Die ersten zwei angemeldeten Familienmitglieder   (pro Person)

Jedes nächste Familienmitglied

GEMEINDE VRSAR - ORSERA

33,00 EUR 

13,00 EUR 

 

Staatsangehörige, die keine kroatische Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, bezahlen im Zeitraum zwischen dem 15. Juni und 15. September eine Kurtaxe in voller Höhe von 1,60 eur pro Nacht und Person.

Kurtaxen werden nicht bezahlt von:

  1. Kindern bis 12 Jahren

  2. Personen mit Behinderungen bis 70 % und mehr, plus ein Begleiter.

Eine um 50 % reduzierte Kurtaxe bezahlen:

  1. Personen im Alter von 12 bis 18 Jahren.

Laut der Bestimmung des Artikels 33 des Gesetzes über Gaststättengewerbe, insofern sich in Wohnungen, Apartments und Ferienhäusern, im Zeitraum zwischen dem 15.6. und 15.9. insgesamt mehr als 15 Personen aufhalten, die nicht Mitglieder der unmittelbaren Familie sind, wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den Gästen in seinem Haushalt Dienstleistungen der Unterkunft anbietet und unterliegt dann den Strafbestimmungen.

Wir bitten Sie sich an die angeführten Anweisungen zu halten, denn insofern die staatlichen Aufsichtsbehörden feststellen sollten, dass Sie Ihren Aufenthalt nicht an- oder abgemeldet sind und ihre Kurtaxe für den bestimmten Zeitraum nicht bezahlt haben, unterliegen Sie den gesetzlichen vorgeschriebenen Bußgeldern (von 66,95 bis 803,45 eur) laut des Gesetzes über Kurtaxen NN 52/19).

Für alle weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an uns.